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Allgemeine Serviceleistungen im ÜberblickUnsere Serviceleistungen
- Allgemeine Auskünfte
- An-, Ab- und Ummeldungen des Wohnsitzes
- Aufenthaltsbescheinigungen
- Beglaubigungen
- Formulare und Broschüren
- Fundanzeigen
- Führerscheine
- Führungszeugnisse
- Gaststättenkonzessionen
- Gewerbean-, ab- und ummeldungen
- Gewerbezentralregisterauskünfte
- KFZ-Abmeldungen (vorübergehende Stillegungen)
- Kinderausweise
- Lohnsteuerkarten
- Meldeauskünfte
- Obdachlosenunterbringung
- Personalausweise
- Reisepässe
- Schwerbehindertenausweise (Abholung/Verlängerung)
- Sperrzeitverkürzungen
- Veranstaltungsanmeldungen
- Wahlen (Volksbegehren, Briefwahl)
- Wehrerfassung
- Wohngeldanträge (melderechtliche Bestätigung)
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Formulare und Broschüren - Bahn- und Busfahrpläne
- Einkommensteuer (Anträge mit Anlagen)
- Fremdenverkehrsangebote von umliegenden Gemeinden
- Müllabfuhr (Anträge für An-, Ab- und Ummeldungen)
- Stadtbroschüre
- Stadtplan
- Unterkunftsverzeichnis der Stadt Trostberg und Umgebung
- Veranstaltungen im Trostberger Postsaal und Umgebung
- vhs-Kursangebote
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LohnsteuerkarteAllgemeine Information
Allen Arbeitnehmern, die einer steuerpflichtigen Tätigkeit nachgehen, stellt die Stadt Trostberg kostenlos eine Lohnsteuerkarte aus, wenn Sie am 20. September des Vorjahres mit Hauptwohnsitz in Trostberg gemeldet waren. Arbeitnehmer, die nach dem 20. September des Vorjahres in das Bundesgebiet gezogen sind, erhalten Ihre Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde, an dem Sie nach diesem Stichtag erstmals einen Hauptwohnsitz begründet haben. Ausländische Arbeitnehmer erhalten eine Lohnsteuerkarte, wenn - sie länger als sechs Monate in der Bundesrepublik leben
oder - sich aus der Aufenthaltserlaubnis ergibt, dass sie voraussichtlich länger bleiben.
| Falls Sie Ihre Lohnsteuerkarte nicht mehr benötigen, schicken Sie diese an die Behörde zurück, die sie ausgestellt hat. Bitte überprüfen Sie die Lohnsteuerkarte, bevor Sie diese beim Arbeitgeber abgeben, insbesondere auf Religionszugehörigkeit und Zahl der Kinderfreibeträge. Beachten Sie dabei, dass von der Ausstellungsbehörde nur Kinder unter 18 Jahre eingetragen werden können. Für die Eintragung von Kindern über 18 Jahre ist das Finanzamt zuständig. Entsprechende Anträge liegen bei der Stadt Trostberg bereit. Steuerliche Lebensbescheinigung: Kinder von dauernd getrennt Lebenden, von Geschiedenen oder nicheheliche Kinder, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, dürfen grundsätzlich nur dann auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, wenn er eine von der Wohnsitzgemeinde des Kindes für steuerliche Zwecke ausgestellte Lebensbescheinigung vorlegt. Diese darf nicht älter als drei Jahre sein. Steuerklassenwechsel (für Ehepaare): Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, können nach dem 31.12. auf gemeinsamen Antrag im Laufe des folgenden Kalenderjahres einmal, spätestens bis 30. November dieses Jahres, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragen Steuerklassen, zu ändern. Wird der Antrag mündlich von nur einem Ehegatten gestellt, kann von einem gemeinsamen Antrag beider Ehegatten ausgegangen werden, wenn beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden.
An-, Ab- und Ummeldung des WohnsitzesAllgemeine Information
Grundsätzlich gilt: Jeder Bürger ist verpflichtet, bei Änderung seines Wohnsitzes dies innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzuzeigen. Bei Familien oder Ehepaaren genügt es, wenn eine Person zur Meldung ins Einwohnermeldeamt kommt. Die Anmeldung und Ummeldung innerhalb der Wohnsitzgemeinde kann nur durch persönliches Erscheinen in der Meldebehörde durchgeführt werden. Um Ihnen die Formalitäten beim Zuzug, Wegzug oder Umzug zu erleichtern, bieten wir Ihnen zu diesem Zweck die Möglichkeit, die amtlichen Formulare am Bildschirm auszufüllen und danach auszudrucken. Aus rechtlichen Gründen ist eine Übersendung der Formulare per E-Mail nicht möglich, da die hier angebotenen Formulare von Ihnen persönlich unterschrieben sein müssen. Die ausgedruckten und unterschriebenen Formulare bringen Sie bitte persönlich im Rathaus der Stadt Trostberg, Bürgerbüro Zi. 2 und 3, Hauptstr. 24, 83308 Trostberg, ab. Die Formulare finden Sie unter "Formular-Melderecht" (Abmeldung bei der Meldebehörde nur bei Zweitwohnsitzen möglich).
Gewerbeanmeldung, -abmeldung, -ummeldungAllgemeine Information
Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit bezieht sich nur auf die Zulassung zum Gewerbebetrieb, nicht auf die Art und Weise der Ausübung. Grenzen bei zulassungspflichtigen gewerblichen Tätigkeiten sind: - persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Eignung der Räume
- örtliche Lage des Gewerbebetriebes
| Gemäß § 14 GewO ist eine Tätigkeit im stehenden Gewerbe anzuzeigen bei: - Beginn
Neuerrichtung, Wiedereröffnung, Kauf oder Pacht, durch Änderung der Rechtsform, Teilhabereintritt, Übernahme durch Erbfolge oder Verlegung von einer anderen Gemeinde | - Verlegung
der Betrieb wird innerhalb der Stadt Trostberg verlegt | - Erweiterung
liegt vor, wenn ein weiteres Gewerbe hinzugenommen wird | - Wechsel
wenn der Gegenstand des Gewerbebetriebes gewechselt wird | - Ausdehnung
wenn das Gewerbe auf Waren oder auf Leistungen ausgedehnt wird, die bei Betrieben dieser Art nicht geschäftsüblich sind | - Zweigniederlassungwenn eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle (Filiale, Auslieferungsort) eines innerhalb von Trostberg gelegenen oder eines auswärtigen Gewerbebetriebes angefangen wird
| - Aufgabe
wenn ein gesamter Gewerbebetrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle aufgegeben oder in eine andere Gemeinde verlegt wird oder ein Teilhaber ausscheidet. Eine teilweise Aufgabe eines Gewerbebetriebes ist nicht anzeigepflichtig.Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. es anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 EUR nach der GewO und unter Umständen auch nach dem Gesetz der Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld bis zu 100.000 EUR geahndet werden. | Folgende Unterlagen sind bei der Erstattung der Anzeige erforderlich: - Personalausweis oder Reisepass
- bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- einen Registerauszug bei Firmen, die im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind
- bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
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